Reisefreimengen
Nützliche Informationen über die Freigrenzen
Reisende können den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren „NICHTS ZU VERZOLLEN“ benutzen, sofern sie keine Waren mitführen, die die für Reisende geltenden Wert- und Mengenbeschränkungen überschreiten.
Waren, die die Wert- und Mengenbeschränkungen überschreiten, müssen am Schalter „ANMELDEPFLICHTIGE WAREN, DEVISEN UND INLÄNDISCHE ZAHLUNGSMITTEL“ am roten Ausgang angemeldet werden.
Mengenbeschränkungen für Reisende
Aus Ländern der Europäischen Union nach Polen
Tabakwaren
- 800 Zigaretten
- 400 Zigarillos
- 200 Zigarren
- 1 kg Rauchtabak
Neuartige Tabakerzeugnisse
- 0,16 kg
Liquid für E-Zigaretten
- 200 ml
Verdampfer
- 2 Stück
Nikotinbeutel
- 0,2 Kilogramm
Sonstige Nikotinprodukte
- 0,2 Kilogramm
Alkoholische Getränke
- 10 Liter Ethanol
- 90 Liter Wein und fermentierte Getränke, einschließlich 60 Liter Sekt
- 110 Liter Bier
- 20 Liter Zwischenprodukte
Von außerhalb der Europäischen Union nach Polen
Tabakwaren
- Zigaretten – 200 Stück oder
- Zigarillos (Zigarren mit einem Gewicht von höchstens 3 g/Stück) – 100 Stück oder
- Zigarren – 50 Stück oder
- Rauchtabak – 250 g
- oder eine Zusammenstellung der in den Buchstaben a–d genannten Produkte, sofern die Summe der Prozentwerte der Anwendung der für einzelne Produkte festgelegten Normen 100 % nicht überschreitet.
Neuartige Tabakerzeugnisse
- 0,04 kg (40 g)
Liquid für E-Zigaretten
- 50 ml
Nikotinbeutel
- 0,04 kg (40 g)
Sonstige Nikotinprodukte
- 0,04 kg (40 g)
Verdampfer
- 2 Stück
Die Zollbefreiung gemäß den Normen kann auf jede Kombination von Liquid für E-Zigaretten, neuartige Tabakerzeugnisse, Nikotinbeutel oder sonstige Nikotinprodukte angewendet werden, sofern die Summe der Prozentwerte der Anwendung der für einzelne Produkte festgelegten Normen 100 % nicht überschreitet.
Alkoholische Getränke
- unvergälltes Ethanol mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-% – 1 Liter oder
- Ethanol, vergorene Getränke, Schaumweine und Zwischenerzeugnisse mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von höchstens 22 Vol.-% – insgesamt 2 Liter
- oder eine Zusammenstellung der in den Buchstaben a und b genannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren, sofern die Summe der Prozentwerte der Anwendung der für einzelne Produkte festgelegten Normen 100 % nicht überschreitet.
- Stillweine – 4 Liter
- Bier – 16 Liter
Wertbeschränkungen für Reisende
Die Einfuhr von Waren im persönlichen Gepäck eines Reisenden aus einem Drittland (außerhalb der EU) ist steuerfrei, sofern Menge und Art der Waren auf eine nichtkommerzielle Einfuhr schließen lassen und der Warenwert 430 EUR nicht übersteigt. Der Wert eines Produkts kann für die Anwendung des Schwellenwerts von 430 EUR nicht aufgeteilt werden.
Als nichtkommerzielle Einfuhr gilt eine Einfuhr, die die folgenden Bedingungen erfüllt:
- Sie erfolgt gelegentlich.
- Sie umfasst ausschließlich Waren für den persönlichen Gebrauch von Reisenden oder ihren Familien bzw. Waren, die als Geschenk bestimmt sind.
Wenn Sie die oben genannten Bedingungen erfüllen, können Sie den Flughafen bei Ihrer Ankunft über den grünen Ausgang für anmeldefreie Waren „NICHTS ZU VERZOLLEN“ verlassen. Andernfalls melden Sie die Waren am Schalter am roten Ausgang „ANMELDEPFLICHTIGE WAREN, DEVISEN UND INLÄNDISCHE ZAHLUNGSMITTEL“ an.
Pflanzliche und tierische Produkte
Was darf von außerhalb der EU nicht im persönlichen Gepäck eingeführt werden:
Produkte tierischen Ursprungs:
- Fleisch und Fleischprodukte (Fleisch, Aufschnitt, tierische Fette, Wurst, Fleischkonserven, mit Fleisch gefüllte oder fleischhaltige Teigwaren), Nudeln (sofern sie Fleisch oder Milch enthalten), Soßen, Suppen usw.,
- Milch und Milchprodukte (Milch, Joghurt, Sahne, Quark, Kefir, Käse, Butter, Kondensmilch, Eiscreme usw.),
- Tierfutter für Haustiere mit Fleisch oder Milch (Tierfutter für Haustiere, Kauspielzeug für Hunde).
Produkte pflanzlichen Ursprungs:
- frische Pflanzen,
- frisches Gemüse,
- frische Blumen,
- frische Samen,
- frisches Obst, ausgenommen Bananen, Kokosnüsse, Datteln, Ananas und Zibetfrucht.
Details finden Sie auf der Website des polnischen Staatlichen Pflanzengesundheits- und Saatgutdienstes.
Was darf von außerhalb der EU im persönlichen Gepäck eingeführt werden:
Sonstige Produkte tierischen Ursprungs:
- Ausgenommene frische Fischprodukte oder zubereitete oder verarbeitete Fischprodukte bis zu 20 kg oder 1 Fisch (wenn dieser mehr wiegt),
- Pulverförmige Säuglingsanfangsnahrung, Babynahrung und Spezialnahrung aus medizinischen Gründen bis zu 2 kg, sofern:
- sie bis zum Öffnen nicht gekühlt werden müssen,
- es sich um verpackte Markenprodukte handelt, die für den Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind,
- die Verpackung intakt ist, es sei denn, dass der Inhalt gerade verwendet wird.
- Aus gesundheitlichen Gründen benötigtes Tierfutter für Haustiere bis zu 2 kg, sofern:
- die Produkte für ein Haustier bestimmt sind, das den Passagier begleitet,
- die Produkte bei Raumtemperatur beständig sind (keine Kühlung erfordern),
- es sich um verpackte Markenprodukte handelt, die für den Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind,
- die Verpackung intakt ist, es sei denn, dass der Inhalt gerade verwendet wird.
- Honig, lebende Austern, lebende Muscheln und Schnecken, maximal 2 kg pro Person.
CITES-geschützte Arten, die unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen fallen
Vergewissern Sie sich vor der Einfuhr von Pflanzen- und Tiersouvenirs aus exotischen Ländern, dass die Vorschriften zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen auf sie keine Anwendung finden. Wenn Ihr Souvenir von einer gefährdeten Art stammt, die von diesen Vorschriften erfasst wird, bedeutet das allerdings nicht, dass die Einfuhr grundsätzlich nicht möglich ist. Sie sollten jedoch sicherstellen, dass das Exemplar legal erworben wurde, und alle erforderlichen Aus- und Einfuhrformalitäten erledigen. Dies ist durch das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) und die entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union geregelt.
Beachten Sie, dass es im Hinblick auf die Vorschriften unerheblich ist, ob es sich beim Transport um lebende Tiere oder aus ihnen hergestellte Gegenstände handelt.
Die Vorschriften sehen bestimmte Abweichungen und Ausnahmen von den allgemeinen Regeln vor, deren Anwendung jedoch eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erfordert. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt:
- Kaviar von Störarten (Acipenseri-formes spp.) bis zu 125 Gramm pro Person in einzeln gekennzeichneten Verpackungen,
- Regenstäbe von Cactaceae spp. bis zu drei Stück pro Person,
- tote verarbeitete Exemplare von Crocodylia spp. (ausgenommen Fleisch und Jagdtrophäen), bis zu vier Stück pro Person,
- Muscheln von Strombus gigas bis zu drei Stück pro Person,
- Hippocampus spp. bis zu vier tote Exemplare pro Person (im Volksmund als Seepferdchen bekannt),
- Muscheln von Tridacnidae spp. bis zu drei Exemplare pro Person, insgesamt höchstens 3 kg, wobei unter einem Exemplar eine ganze unbeschädigte Muschel oder zwei passende Hälften zu verstehen sind,
- Kleine Mengen von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) – bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets Perlen oder Gebetsketten (oder zwei Halsketten bzw. Armbänder) pro Person.
Nützliche Links:
biznes gov.pl
CITES-Übereinkommen
Anhänge zum CITES-Übereinkommen
CITES-Artensuchmaschine:
speciesplus.net
checklist.cites.org
Ein- und Ausfuhr von Bargeld
Für Reisende gibt es keine Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr von Geld. Bei Flügen außerhalb der Europäischen Union oder bei der Rückreise von außerhalb der Europäischen Union müssen Sie den Zollbehörden hingegen melden, dass Sie inländische und/oder ausländische Geldmittel in einem Gegenwert von mindestens 10.000 EUR mitführen.
Die Meldung nehmen Sie am Schalter „GOODS TO DECLARE“ (ANMELDEPFLICHTIGE WAREN, DEVISEN UND INLÄNDISCHE ZAHLUNGSMITTEL) vor. Sie können die Erklärung für Geldmittel elektronisch über PUESC oder schriftlich beim Schalter der Zoll- und Steuerbehörde einreichen. Die Erklärungen stehen auf der Website granica.gov.plzum Download bereit.
Als Geldmittel gelten:
- Bargeld,
- handelbare Inhaberpapiere,
- Waren, die als hochliquide Wertaufbewahrungsmittel dienen:
- Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 % (im Wert von mindestens 10.000 Euro) und
- Edelmetall in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 %,
- Prepaid-Karten.
Achtung!
Die oben aufgeführten rechtlichen Regelungen gelten nicht, wenn Sie in ein Land der Europäischen Union fliegen oder von einem Land der Europäischen Union nach Polen zurückkehren. In einem solchen Fall müssen Sie keine Geldmittel melden.
Ein-/Ausfuhr von Arzneimitteln für den Eigenbedarf
Personen, die Arzneimittel mit sich führen, benötigen ein ärztliches Attest, das die Notwendigkeit der Einnahme bestätigt. Gemäß den geltenden Vorschriften dürfen maximal fünf Kleinstpackungen eines Arzneimittels für den Eigenbedarf nach Polen eingeführt werden, sofern diese keine Betäubungsmittel, psychotropen Substanzen oder neuartigen psychoaktiven Substanzen enthalten.
Der grenzüberschreitende Transport von Arzneimitteln, die psychotrope Substanzen, Betäubungsmittel und neuartige psychoaktive Substanzen, einschließlich medizinischem Marihuana, enthalten, erfordert die Erstellung und den Besitz entsprechender Dokumente (Verordnung des Gesundheitsministers über die Liste psychotroper Substanzen, Betäubungsmittel und neuartiger psychoaktiver Substanzen).
Je nach Reiseziel ist eine Genehmigung des Hauptinspektors für Arzneimittel der Republik Polen (für Reisen in Länder außerhalb der EU) oder des jeweils zuständigen Woiwodschaftsinspektors für Arzneimittel (Reisen innerhalb der EU im Schengen-Raum) erforderlich.
Zögern Sie nicht, den Antrag mindestens 15 Tage vor Reiseantritt einzureichen. Die Genehmigung wird für einen bestimmten Zeitraum von maximal 30 Tagen ausgestellt.
Es lohnt sich zudem, sich mit den geltenden Vorschriften im Zielland vertraut zu machen. Einige Substanzen können verboten sein oder zusätzliche Dokumente erfordern. Machen Sie sich daher am besten vor Ihrer Abreise mit den vom Außenministerium bereitgestellten Informationen vertraut. Denken Sie daran, Dokumente mitzuführen, die die Legalität Ihrer Arzneimittel bestätigen, und halten Sie die Gesetze in Polen und im Ausland ein.
Nützlicher Link:
Mitführen von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen
Kulturgüter, Antiquitäten
Die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der EU ist nach Vorlage einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung (gemäß Art. 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung Nr. 1081/2012 der Kommission) bei den Zollbehörden möglich:
- Standardgenehmigung: gilt für alle Ausfuhren gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 1081/2012 der Kommission, d. h. für die Ausfuhr von Kulturgütern aus dem Zollgebiet der EU,
- Offene Sondergenehmigung: gilt für die wiederholte vorübergehende Ausfuhr bestimmter Kulturgüter durch eine bestimmte Person oder Organisation gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung Nr. 1081/2012 der Kommission,
- Allgemeingenehmigung: gilt für die vorübergehende Ausfuhr jeglicher solcher Kulturgüter, die Teil von ständigen Sammlungen eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind, gemäß Art. 13 der Durchführungsverordnung Nr. 1081/2012 der Kommission.
Der Begriff Kulturgut bezieht sich auf jene 15 Kategorien, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates aufgeführt sind.
Ausfuhr von Kulturgütern und Antiquitäten aus der Republik Polen (polnisches Gesetz).
Die Ausfuhr von Kulturgütern aus der Republik Polen ist nach Vorlage einer entsprechenden Ausfuhrgenehmigung bei den Zollbehörden möglich (gemäß der Verordnung des Ministers für Kultur und nationales Erbe über die Ausfuhr von Antiquitäten):
- Einmalige Genehmigung für die dauerhafte Ausfuhr einer Antiquität ins Ausland,
- Einmalige Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr einer Antiquität ins Ausland,
- Mehrfach-Einzelgenehmigung für die vorübergehende Ausfuhr einer Antiquität ins Ausland,
- Mehrfach-Allgemeingenehmigung für die vorübergehende Ausfuhr einer Antiquität ins Ausland.
Detaillierte Informationen zu Genehmigungen und deren Erteilungsgrundsätzen sind im Gesetz zum Schutz und der Pflege von Antiquitäten festgelegt. Es bestehen keine Einfuhrbeschränkungen oder -verbote, mit Ausnahme von Wertbeschränkungen.
Waffen und Munition
Die Einfuhr von im Ausland erworbenen Waffen und Munition durch polnische Staatsbürger kann auf Grundlage folgender Dokumente erfolgen:
- Bescheinigung des zuständigen Konsuls der Republik Polen – im Falle eines Geschäfts in einem Nicht-EU-Land,
- Transportgenehmigung – im Falle eines Geschäfts in einem EU-Mitgliedsland, ausgestellt von der zuständigen Behörde des betreffenden Landes.
Der Transport durch das Staatsgebiet der Republik Polen und die Einfuhr von Waffen und Munition durch Ausländer können auf Grundlage folgender Dokumente erfolgen:
- Bescheinigung des zuständigen Konsuls der Republik Polen,
- Europäischer Feuerwaffenpass – im Falle von Staatsbürgern von EU-Mitgliedsländern.
Ausfuhr von Waffen und Munition ins Ausland durch polnische Staatsbürger – Dokumente:
- Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Polizeibehörde,
- Europäischer Feuerwaffenpass, der die Ausfuhr von Feuerwaffen und Munition in EU-Mitgliedstaaten und deren Wiedereinfuhr in die Republik Polen erlaubt.
Ausländer, die in der Republik Polen Waffen oder Munition erworben haben, dürfen diese auf Grundlage folgender Dokumente ausführen:
- Ausfuhrgenehmigung für Waffen oder Munition – im Falle von Staatsangehörigen von Nicht-EU-Ländern,
- Einfuhrgenehmigung – im Falle von Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten.
Rechtsgrundlage: Gesetz vom 21. Mai 1999 über Waffen und Munition.
Reisen mit nichtkommerziell gehaltenen Haustieren: Hunde, Katzen und Frettchen
Die Vorschriften der EU erleichtern die Einreise mit einem Hund, einer Katze oder einem Frettchen in ein anderen EU-Staat (27 EU-Staaten plus Norwegen und Nordirland). Diese Vorschriften regeln auch die Einreise in die EU aus einem Land oder Gebiet, das nicht Mitglied der EU ist.
Mit wenigen Ausnahmen kann Ihr Haustier mit Ihnen in einen anderen EU-Staat oder aus einem Nicht-EU-Staat in einen EU-Staat reisen, sofern es:
- einen Mikrochip (gemäß den technischen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken – „EU-Heimtierverordnung“) oder eine deutlich lesbare Tätowierung besitzt, sofern diese vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde,
- gegen Tollwut geimpft ist,
- bei Reisen aus einem Nicht-EU-Staat einem Test zur Tollwutantikörperbestimmung (Titrierung) unterzogen wurde (prüfen Sie unter EU-Vorschriften für Reisen mit Haustieren und anderen Tieren in der EU – Your Europe, ob dies für den betreffenden Nicht-EU-Staat, aus dem Sie anreisen, erforderlich ist),
- gegen den Bandwurm Echinococcus multilocularis behandelt wurde, sofern die Zielregion frei von diesem Bandwurm ist (Finnland, Irland, Malta, Norwegen und Nordirland),
- über einen gültigen EU-Heimtierausweis (bei Reisen aus einem EU-Staat oder Nordirland in einen anderen EU-Staat oder nach Nordirland) oder über eine EU-Tiergesundheitsbescheinigung (bei Einreise aus einem Nicht-EU-Staat) verfügt.
Weitere Informationen zur Verbringung von Haustieren finden Sie auf der Website der Hauptinspektion für Veterinärmedizinische Überwachung der Republik Polen.
Ausfuhr von Waren im TAX-FREE-Verfahren
Wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union haben, können Sie eine Mehrwertsteuerrückerstattung für in Polen gekaufte Waren erhalten, wenn (Sie):
- Waren für mindestens 200 PLN an Verkaufsstellen mit dem Logo TAX FREE kaufen,
- den Verkäufer über Ihren Wunsch zur Nutzung des TAX-FREE-Verfahrens informieren,
- vom Verkäufer ein Dokument zum TAX-FREE-Verfahren erhalten (elektronisch an Ihre E-Mail-Adresse; Sie können den Verkäufer bitten, das Dokument auszudrucken),
- ACHTUNG – In Polen ist das elektronische TAX-FREE-System in Kraft, daher wird das Dokument des Verkäufers automatisch an die Grenze weitergeleitet,
- Halten Sie an der Grenze, wenn Sie das Gebiet der Europäischen Union verlassen, folgende Unterlagen bereit, die Sie dem Beamten der Zoll- und Steuerbehörde vorlegen müssen:
- TAX-FREE-Dokumente (ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät),
- Reisepass oder anderes Ausweisdokument, auf dessen Grundlage der ständige Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union festgestellt wird,
- Waren zur Inspektion (beachten Sie, das sie unversehrt sein müssen),
- Bordkarte.
Das TAX-FREE-System erstellt für die vorgelegten polnischen TAX-FREE-Dokumente eine elektronische Ausfuhrbestätigung. Wenn Sie einen Ausdruck des Dokuments besitzen, können Sie den Beamten um den Stempel „Polska–Cło“ (Polen–Zoll) bitten.
Wenn Sie ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes TAX-FREE-Dokument besitzen und die Europäische Union über einen polnischen Grenzübergang verlassen, dient der Abdruck des Stempels „Polska-Cło“ als Ausfuhrbestätigung.
Wenn Sie die Europäische Union mit einem polnischen TAX-FREE-Dokument über einen anderen Mitgliedstaat verlassen, müssen Sie in diesem Land eine Ausfuhrbestätigung gemäß den dort geltenden Vorschriften einholen.
Im TAX-FREE-Verfahren gekaufte Waren müssen spätestens am letzten Tag des dritten Monats, der auf den Monat des Verkaufs folgt, aus der Europäischen Union ausgeführt werden (z. B. müssen am 2. Januar gekaufte Waren spätestens am 30. April ausgeführt werden).
Für polnische TAX-FREE-Dokumente können Sie die App mTAX FREE PL verwenden. Die App erlaubt den Zugriff auf die elektronische Form des vom Verkäufer ausgestellten TAX-FREE-Dokuments und ermöglicht Ihnen online die Überprüfung des Status des Dokuments. Eine detaillierte Beschreibung und eine Erklärung zur Verfügbarkeit der App finden Sie auf der Website granica.gov.pl.
Duty-Free-Shops
Am internationalen Flughafen Kattowitz in Pyrzowice gibt es in der Abflughalle der Terminals A und B Duty-Free-Shops, die Passagieren, die international reisen und das Gebiet der Republik Polen verlassen, ausschließlich für den Export bestimmte Waren anbieten.
Kontakt zur Zoll- und Steuerbehörde am Katowice Airport
Nutzen Sie die Sprechanlage (in den Terminals A und B am Schalter „GOODS TO DECLARE“ – anmeldepflichtige Waren, Devisen und inländische Zahlungsmittel) oder wenden Sie sich an den Flughafeninformationsschalter in Terminal A.
Informationen zu Zoll- und Devisenbestimmungen erhalten Sie beim Informationszentrum der Nationalen Steuerverwaltung unter folgenden Telefonnummern:
+48 22 330 03 30 (aus dem Mobilfunknetz)
801 055 055 (aus dem Festnetz)
+48 22 330 03 30 (aus dem Ausland)
Weitere Informationen finden Sie auf der Website granica.gov.pl unter der Registerkarte „Rechtsvorschriften“.