Reisefreimengen

Nützliche Informationen über die Freigrenzen

Wareneinfuhr im Reisegepäck - Mengen- und Wertgrenzen

Die Einfuhr von Waren im Reisegepäck durch Flugreisende aus einem Drittland ins Inland ist von der Umsatzsteuer (damit auch vom Einfuhrzoll) bis zum Gegenwert von 430 EUR befreit.
 
Zu dieser abgabenfreien Wertgrenze werden die mitgeführten Arzneimittel für den persönlichen Bedarf des/der Flugreisenden sowie Tabak, Tabakwaren und Alkohol, sofern sie die nachstehenden Freimengen nicht überschreiten, nicht einbezogen.
 
In Bezug auf Tabakwaren und Alkohol sind folgende Mengen dieser Waren abgabenfrei:
 
Tabakwaren, eingeführt von Reisenden, die das 17. Lebensjahre vollendet haben: 
  • Zigaretten – 200 Stück oder
  • Zigarillos (Zigarren mit dem Eigengewicht von höchstens 3g/Stück) – 100 Stück oder
  • Zigarren – 50 Stück oder
  • Tabak – 250 g
Die Abgabenfreiheit im Rahmen der vorgenannten Freimengen kann frei kombiniert werden, sofern die anteilige Zusammenstellung dieser Freimengen den Gesamtprozentsatz von 100% nicht überschreitet.
 
Alkohol und alkoholhaltige Getränke, eingeführt von Reisenden, die das 17. Lebensjahre vollendet haben: 
  • Destillationsgetränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Volumenprozent oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 Volumenprozent oder mehr – 1 Liter oder
  • Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22 Volumenprozent - 2 Liter oder
  • nicht schäumende Weine – 4 Liter und
  • Bier – 16 Liter.
Die Abgabenfreiheit im Rahmen der vorgenannten Freimengen von verschiedenen Alkoholsorten und -getränken kann frei kombiniert werden, sofern die anteilige Zusammenstellung dieser Freimengen den Gesamtprozentsatz von 100% nicht überschreitet.

Abflug

Beim Abflug können die Fluggäste den Durchgangsschalter: „NIC DO ZGŁOSZENIA” (Nichts zu verzollen) – mit grünem Emblem gekennzeichnet, oder den Durchgangsschalter „TOWARY, WARTOŚCI DEWIZOWE ORAZ KRAJOWE ŚRODKI PŁATNICZE DO ZGŁOSZENIA” (Waren, Devisen und Inlandsgelder zum Verzollen) – mit rotem Emblem gekennzeichnet, wählen. 
Die mit rotem Emblem gekennzeichneten Durchgangsschalter „TOWARY I WARTOŚCI DEWIZOWE DO ZGŁOSZENIA” sind für Reisende bestimmt, die Devisen und/oder nationale Zahlungsmittel im Gegenwert von EUR 10 000 oder mehr sowie Waren für gewerbliche oder Handelszwecke und ausfuhrbeschränkte Waren wie z.B. Antiquitäten ausfuhren wollen.
Die mit grünem Emblem gekennzeichneten Durchgangsschalter „NIC DO ZGŁOSZENIA” sind für restlichen Flugreisenden bestimmt.

Kontakt

Zur Kontaktaufnahme mit dem Zoll- und Finanzdienst wenden Sie sich bitte an den Infoschalter in der Flughalle. Sie erhalten dort erforderliche Auskunft und werden an die zuständigen Beamten weitergeleitet.
 
Bei Zweifeln hinsichtlich der Zoll- und Devisenvorschriften wenden Sie sich bitte an die Infolinien unter Tel.-Nr.: 
+48 22 330 03 30 (Festnetz)
801 055 055 (Mobil)
+48 22 330 03 30 (Ausland).

Ankunft

Die Flugreisenden können den grünen Durchgang „NIC DO OCLENIA” wählen, soweit sie keine Waren über die Reisefreimengen mitführen.
Alle Waren über die Reisefreimengen sind vor dem Verlassen der Ankunftshalle am Schalter „TOWARY, WARTOŚCI DEWIZOWE I KRAJOWE ŚRODKI PŁATNICZE DO ZGŁOSZENIA” mit rotem Durchgang angemeldet werden.
Einer schriftlichen Anmeldung unterliegen die von Ausland eingeführten Devisen und nationalen Zahlungsmitteln mit dem Gesamtgegenwert von EUR 10.000 oder mehr, darunter auch Devisengold und -platin ungeachtet deren Werts. 
Die Einfuhr von Rauschgiftmitteln und verbotenen Gegenständen aufgrund von Sitten, Umweltschutz, Gefahr für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie für die Sicherheit und öffentliche Ordnung – ist nicht gestattet!
Eine Verletzung von zoll- oder devisenrechtlichen Vorschriften kann eine steuerstrafrechtliche Haftung zur Folge haben.
Diese Informationen haben allgemeingültigen Charakter. Die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften sind in Normativakten, die in Gesetzblättern und Amtlichen Anzeigern veröffentlicht werden, enthalten und können von den Reisenden, die die Landesgrenze der Republik Polen überschreiten, entnommen werden.

Duty-Free-Shops

Auf dem Gelände des Internationalen Flughafens Katowice in Pyrzowice gibt es in den Abflughallen der Terminale A und B Duty-Free-Shops, die den Reisenden im internationalen Flugverkehr, die das Gebiet der Republik Polen verlassen, die ausschließlich die für die Ausfuhr bestimmten Waren anbieten.

Ein- und Ausfuhr von Bargeld 

Es gibt keine Mengen- oder Wertgrenzen für die Ein- oder Ausfuhr von Bargeld. Jedoch diejenigen Reisenden, die nicht mit Bankkarte, sondern mit Bargeld zahlen wollen, sollen beachten, dass sie beim Überschreiten der Landesgrenze ihre nationalen oder ausländischen Zahlungsmitteln den für die Zollkontrolle zuständigen Zoll- oder Grenzschutzbehörden in dem Gegenwert von 10 Tsd. Euro oder mehr schriftlich anmelden müssen. Auch Devisengold und -platin sind – ungeachtet deren Werts – anzumelden.

Information über das Einfuhrverbot von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Reisegepäck

Im Hinblick auf das Risiko der Einschleppung von den Krankheiten auf das Gebiet der Europäischen Union gibt es strenge Prozeduren für die Einfuhr von einigen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die EU. Es gilt jedoch nicht für die Mitfuhr von Erzeugnissen zwischen den 28 EU-Mitgliedsstaaten oder für Erzeugnisse aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.
 
Im Reisegepäck dürfen auf das Gebiet der Europäischen Union folgende Erzeugnisse nicht eingeführt werden: 
  • Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch, Wurst, Tierfett, Fleischkonserven, fleischgefüllte oder fleischhaltige Teigwaren, fleisch- oder milchhaltige Nudeln, Soßen, Suppen usw.,
  • Milch und Milcherzeugnisse (Milch, Joghurt, Sahne, Quark, Butter- bzw. Sauermilch, Käse, Butter, Kondensmilch, Eiscreme usw.),
  • Fleisch oder milchhaltige Haustierfutter (Futter für Haustiere, Kauspielzeuge für Hunde).
Detaillierte Aufstellung der bei der Einfuhr verbotenen oder nicht verbotenen Waren kann dem Anhang I und II zur Verordnung (EG) Nr. 206/2009 entnommen werden.
 
Unterlassene Anmeldung dieser Erzeugnisse kann mit Geldstrafen oder steuerstrafrechtlich geahndet werden.
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