Im Hinblick auf das Risiko der Einschleppung der Krankheiten in die Europäische Union gelten strenge Verfahrensvorschriften bezüglich der Einfuhr mancher Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die EU. Diese Verfahrensvorschriften finden keine Anwendung gegenüber der Beförderung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs unter 28 EU-Mitgliedsstaaten und gegenüber den Erzeugnissen aus Andorra, Liechtenstein, Norwegen, San Marino und der Schweiz.

Es wird verboten im Privatgepäck folgende Erzeugnisse zum persönlichen Bedarf auf das EU-Gebiet mitzubringen:

  • Fleisch und Fleischerzeugnisse (Fleisch, Würste und ähnliche Produkte aus Fleisch, tierische Fette, Fleisch enthaltender Kuchen, Teigwaren (wenn diese mit Fleisch gefüllt sind), Soßen, Suppen usw.,
  • Milch und Milchprodukte (Milch, Jogurt, Sahne, Quark, Sauermilch, Käse, Butter, Kondensmilch, Speiseeis, usw.,
  • Tierfutter für Haustiere, wenn diese Fleisch oder Milch enthalten (Tierfutter für Haustiere, Spielzeuge zum Kauen für Hunde.

Ausführliche Auflistung der verbotenen Erzeugnisse ist in den Anhängen I und II zur Verordnung der Kommission (EG) Nr. 206/2009 enthalten.

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