Verbotene Gegenstände
Sehr geehrte Damen und Herren, darunter stellen wir die Liste der Gegenstände, deren Beförderung von den Fluggästen in der Flugzeugkabine und Ladeluke verboten ist.
1. HANDGEPÄCK
Feuerwaffen und andere Waffen
- Feuerwaffen (Kampf- und Sportwaffen – Pistolen, Revolver, Maschinenpistolen, Gewehre, Schrotflinten u.ä.)
- Nachbildungen und Imitationen von Feuerwaffen,
- Feuerzeuge, die wie Feuerwaffen aussehen,
- Komponenten von Feuerwaffen (ausgenommen sind Zielfernrohre und Zielgeräte) Kugel- oder Schrotjagdwaffen,
- Signalpistolen und Katapulten von Signalladungen,
- Startpistolen,
- Spielzeuge aller Art, die wie Pistolen, Revolver, Gewehre u.ä. aussehen,
- Druckluftwaffen oder Pistolen, Druckluftrevolver und Revolver des Softair-typs, die Kugel ausschießen,
- Armbrüste und Bogen.
- Katapulte,
- Geräte aller Art zum Abschuss von Harpunen, Lanzen und Speeren,
- Viehtötungsapparate,
- Betäubungsgeräte oder Elektroschocker, z.B. elektrische Speere zum Viehtreiben,
- Elektroschocker (darunter Kabelelektroschocker, sog. Taser).
Spitze/scharfe Waffen und scharfe Gegenstände
- Äxte und Beile,
- Pfeile und Wurfpfeile,
- Rasierklingen,
- Rasiermesser,
- Lanzen und Speere,
- Eismesser und -beitel,
- Schlittschuhe,
- Taschenmesser und Federmesser unabhängig von der Länge,
- Messer, darunter Ritualmesser, deren Klinge länger als 6 cm sind, und die aus Metall oder aus anderem Material hergestellt sind, das genug stark ist, um potenzielle Waffe zu sein,
- Fleischerbeile,
- Macheten,
- Rasiermesser und Klingen (ausgenommen sind Sicherheits-Rasierer oder Einmal-Rasierer mit Klingen in Kassette,
- Säbel, Schwerter und Degen,
- Skalpelle,
- Scheren, deren Klinge länger als 6 cm ist
- Ski- und Wanderstöcke,
- Zeltpflöcke und -nägel,
- scharfe Wurfsterne,
- Werkzeuge, wenn diese als scharfe Waffen verwendet werden können, z.B. Bohrer und Bohraufsätze, Kartonmesser, Universalmesser, alle Sägen, Schraubendreher, Stahlbrechstangen, Hammer, Zangen, Schraubenschlüssel, Winder, Lampen mit verstärkter Konstruktion,
- andere Gegenstände, die nicht wie eine Waffe aussehen, in denen aber eine Klinge versteckt wird,
Stumpfe Instrumente
- Baseballschläger und Schläger aller Art, die in verschiedenen Sportdisziplinen verwendet werden,
- Keulen (einschließlich mit Holzkeulen) – fest oder biegsam, z.B. Metallkeulen, die mit Leder bezogen sind, Polizeischläger u.ä.,
- Cricketschläger,
- Golfschläger,
- Hockeyschläger,
- Lacrosseschläger,
- Kajak-, Kanupaddel u.ä.
- Skateboards,
- Billardstöcke aller Art,
- Angelruten,
- Kampfsportausrüstung, z.B. Schlagringe, Schläger aller Art (auch aus Holz), Reisdreschflegel, Nunchako.
Sprengstoffe und brennbare Stoffe
- Munition,
- Sprengkapsel,
- Zünd- und Detonationsschnur
- Detonatoren und Zünder,
- Sprengstoffe und Explosivkörper,
- Nachbildungen oder Imitationen von Sprengstoffen oder Explosivkörpern,
- Minen aller Art,
- Granaten aller Art (darunter Übungs-, Rauch- und Wurfgranaten),
- Gas und Gasbehälter, insbesondere: Butan, Propan, Acetylen, Sauerstoff - in großen Mengen
- Feuerwerkskörper, Fackeln aller Art und sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (einschließlich Kleinfeuerwerk sog. „party popper´s und Spielzeugpistolen mit Zündplätzchen),
- Überallzündhölzer,
- Rauchkanister und Rauchpatronen aller Art,
- brennbare flüssige Kraftstoffe wie z.B. Benzin/Diesel, Flüssiggas, Alkohol oder Ethanol für Feuerzeuge,
- Farbe in Sprühdose,
- Terpentin und Farbverdünner,
- alkoholische Getränke von mehr als 70% vol.
- Säuren und Alkalien, z.B. Batterien, die auslaufen,
- Korrosionsstoffe, ätzende oder bleichende Stoffe, z.B. Quecksilber, Chlor,
- Abwehr- oder Betäubungssprays aller Art, z.B. Tränengas, Pfefferspray,
- Gel- und Flüssigkeitswerfer,
- radioaktives Material, z.B. medizinische oder gewerbliche Isotope,
- Gifte,
- infektiöses oder biologisch gefährliches Material, das eine Krankheit verursachen, z.B. infiziertes Blut, Bakterien, Viren,
- spontan entzündliches oder brennbares Material,
- Feuerlöscher
Flüssigkeiten und Materialien mit ähnlicher Beschaffenheit
Flüssigkeiten (Gels, Pasten, Emulsionen, feste/flüssige Mischungen und Inhalt von Druckbehältern, Zahnpasten, Haarfestiger, Getränke, Suppen, Säfte, Parfüms, , Deodorants, Rasierschaum, Sprays und andere Produkte mit ähnlicher Beschaffenheit) ausgenommen:
- Flüssigkeiten in einzelnen Verpackungen mit dem Volumen nicht höher als 100 ml oder mit dem Gleichwert, die sich in einem durchsichtigen und wieder verschließbarem Plastikbeutel von maximal einem Liter Fassungsvermögen befinden,
- Flüssigkeiten, die während der Reise für den Fluggast aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der speziellen Diät notwendig sind, dies gilt auch für Babynahrung,
- Flüssigkeiten, die am Flughafen nach der Boardkarten-Kontrolle gekauft wurden, unter der Bedingung, dass die Flüssigkeit in versiegelter Tüte eingepackt ist und dass sich in der Tüte der sichtbare Kassenzettel befindet, der bestätigt, dass die Flüssigkeit an demselben Tag am Flughafen gekauft wurde,
- Flüssigkeiten, die in der vorbehaltenen Zone des Flughafens gekauft wurden,
- Flüssigkeiten, die an demselben Tag an einem anderen EU-Flughafen gekauft wurden, unter der Bedingung, dass die Flüssigkeit in versiegelter Tüte eingepackt ist und dass sich in der Tüte der sichtbare Kassenzettel befindet, der bestätigt, dass die Flüssigkeit an demselben Tag an einem anderen EU-Flughafen gekauft wurde,
- Flüssigkeiten, die am Board eines zu einem EU-Luftfahrtunternehmen gehörenden Flugzeuges gekauft wurden, unter der Bedingung, dass die Flüssigkeit in versiegelter Tüte eingepackt ist und dass sich in der Tüte der sichtbare Kassenzettel befindet, der bestätigt, dass die Flüssigkeit an demselben Tag am Board eines Flugzeuges gekauft wurde.
2. DAS AUFGEGEBENE GEPÄCK
- Sprengstoffe und brennbare Produkte, insbesondere Detonatoren, Zünder, Granaten, Minen, Bomben und Raketen, Granatwerfer und andere Geräte die zum Werfen von Sprengmaterialien, -substanzen und -körper dienen,
- Detonation- und Sprengsubstanzen aller Art,
- Koffer und Taschen, die in Selbstzersetzungs-, Raucherzeugungs- und Rauchvorhangerzeugungselemente ausgestattet sind,
- gepulverte Substanzen zum Basteln von pyrotechnischen Geräten bestimmt sind, z.B. Ammoniaksalpeter, Schwefel, Holzkohle,
- Übungs- und Rauchgranaten,
- Attrappen von Sprengkörpern,
- brennbare Substanzen und Materialien aller Art, einschließlich Magnesium, Benzin und Methanol,
- Komponenten von KFZ-Kraftstoffsystemen, die Kraftstoff erhalten,
- alkoholische Getränke von mehr als 70% vol. (verboten auch in den Kraftstoffbehältern von fahrenden Maschinen)
- Propan, Butan,
- Behälter aller Art, die den Feuerzeugkraftstoff erhalten,
- Feuerwerkskörper, Fackeln und Signalraketen,
Chemische und toxische Stoffe
- Gifte, toxische und infektiöse Stoffe, einschließlich Rattengift, infiziertes Blut,
- radioaktives Material, einschließlich medizinische oder gewerbliche Isotope,
- Gas-, Gel- und Betäubungsflüssigkeitswerfer,
- Pistolen und Revolver mit Betäubungsgas, z.B. Tränengas,
- alle Gegenstände, die Reiz-, Lahm- und Betäubungsstoffe oder andere Stoffe enthalten und zum Angriff der Menschen dienen,
- ätzende Chemikalien,
- Korrosionsmittel, einschließlich Quecksilber und Fahrzeugbatterien,
- Sodabehälter,
- Farben und Farbenverdünner,
- Oxidationsmittel und organische Peroxyde, einschließlich Bleichmittel, Sets zur Ausbesserung von Kfz-Karosserien und – blechen,
- Flaschen mit Druckgas (Butan, Propan) sowie Campinggasflaschen (Beförderung von leeren Gasflaschen ist gestattet)
- Sauerstoffflaschen/Unterwasser-Sauerstoffbrenner (möglich ist die Beförderung von leeren Sauerstoffflaschen oder von getrennten Unterwasser-Sauerstoffbrennern.
Im Zusammenhang mit der neuen Gefahr für die Zivilluftfahrt –Flüssigsprengstoffe – hat die Europäische Union neue Sicherheitsbestimmungen erlassen, die die Fluggäste und ihr Gepäck betreffen.
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