Der internationale Flugverkehr von Fluggästen, Gepäck und Fracht ist durch die Warschauer Konvention vom 12.10.1929, durch das Haager Protokoll, IATA-Bestimmungen und Bedingungen, die auf dem Flugschein stehen, geregelt.
Seit dem 17. Februar 2005 gelten in der Europäischen Union Vorschriften, die die Rechte der Flugreisenden wesentlich verstärken. Die Vorschriften betreffen sowohl die Linien- und Charterflüge, in- und ausländische Flüge, die von allen Fluglinien bedient werden: sowohl sog. Billigflieger als auch solchen Luftfahrtunternehmen, die volle Bedienung anbieten.
Die Fluglinie, die den betreffenden Flug bedient, ist verpflichtet, den Flugreisenden mit seinem Gepäck zu befördern und die Rechte des Flugreisenden zu beachten.
Verweigerung der Anbordnahme und die Annullierung eines Fluges
Falls ein Luftfahrtunternehmen eine der unten erwähnten Vorschriften nicht beachtet, steht Ihnen das Recht zu – nach der Beendigung der Reklamationsprozedur bei dem Luftfahrtunternehmen – eine Klage bei dem Präsidenten des Amtes für Zivilluftfahrt (ULC) einzureichen, oder/und Ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Im Falle der Weigerung, den Fluggast an Bord zu nehmen oder im Falle der Annullierung eines Fluges, ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, dem Fluggast eine finanzielle Entschädigung anzubieten und ihm Hilfe zu leisten. Diese Regeln gelten für alle Flüge, samt den Charterflügen, unter der Bedingung, dass sich der Fluggast in der richtigen Zeit zur Abfertigung eingefunden hat von Flughäfen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder zu einem Flughafen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft aus einem nicht EU-Land, aber von einem EU-Luftfahrtunternehmen bedient
Verweigerung der Anbordnahme
Wenn sich zur Abfertigung mehr Fluggäste einfinden, als die Zahl der Plätze im Flugzeug beträgt, sollte der Luftfahrtunternehmen zuerst Personen finden, die gegen eine bestimmte Gegenleistung bereit sind, auf ihre Buchungen freiwillig zu verzichten. Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, solchen Freiwilligen eine Rückerstattung der Beförderungsgebühr (samt einem kostenlosen Flug, wenn es nötig ist, zu dem Flughafen, wo die Reise angefangen wurde) oder einen Alternativflug zu dem Endziel anzubieten.
Meldet sich kein freiwilliger Fluggast, so ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, ihm eine Ausgleichzahlung in folgender Höhe anzubieten:
Wenn die Verspätung bei einem Flug zu dem Endziel entsprechend kürzer als 2, 3 oder 4 Stunden ist, kann die Ausgleichzahlung um 50% reduziert werden.
Das Luftfahrtunternehmen ist auch verpflichtet:
Annullierung von Flügen
Bei Annullierung eines Fluges hat der Fluggast das Recht, von dem Luftfahrtunternehmen folgende Leistungen zu erhalten:
Das Luftfahrtunternehmen ist verpflichtet, innerhalb von sieben Tagen die Beförderungsgebühr in Bargeld, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen für die nächste Reise zurückzuerstatten.
Bei der Verletzung irgendwelcher von oben genannten Regeln soll man unverzüglich eine Beschwerde bei dem Luftfahrtunternehmen einreichen.
Erhebliche Verspätungen
Falls das Luftfahrtunternehmen die Vorschriften bezüglich der Verspätung eines Fluges verletzt, steht Ihnen das Recht zu – nach der Beendigung der Reklamationsprozedur bei dem Luftfahrtunternehmen – eine Klage bei dem Präsidenten des Amtes für Zivilluftfahrt (ULC) einzureichen, oder/und Ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen.
Sofortige Hilfe
Falls sich ein Fluggast in der richtigen Zeit zur Abfertigung – eingeschlossen sind auch die Charterflüge –
eingefunden hat und ein ausführendes Luftfahrtunternehmen vermutet, dass sich der Abflug
verzögert, so ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet, bei Bedarf Mahlzeiten und einen Aufenthalt im Hotel (samt der Beförderung zum Ort der Unterbringung) und andere Leistungen (z.B. Telefongespräch, Telex, Fax u.ä.) zu sichern.
Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Flug gegenüber der planmäßigen Ablugzeit mindestens fünf Stunden verzögert, so sollen zur Wahl der Fluggäste folgende Angebote gemacht werden:
Bei der Verletzung irgendwelcher von oben genannten Regeln soll man unverzüglich eine Beschwerde bei dem Luftfahrtunternehmen einreichen.
Erhebung von Ansprüchen im späteren Termin
Falls ein Luftfahrtunternehmen aus einem EU-Land für die Verspätung eines Fluges zu einem beliebigen Flughafen auf der Welt verantwortlich ist, hat der Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 4150 SDR** für alle entstandenen Schäden. Entzieht sich ein Luftfahrtunternehmen der Verantwortung für die entstandenen Schäden, so kann der Fluggast seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.
Der Fluggast kann seinen Schadenersatzanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen erheben, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, oder gegen das den Flug bedienenden Unternehmen, falls er nicht dasselbe Luftfahrtunternehmen ist.
Gepäck
Der Fluggast ist berechtigt, gegen das Luftfahrtunternehmen einen Schadenersatzanspruch in Höhe von bis 1000 SDR** zu erheben, falls sein Gepäck während eines Fluges mir der EU-Fluglinie von einem gemeinschaftlichen Flughafen zu irgendeinem Flughafen auf der Welt beschädigt, verloren oder seine Beförderung verzögert wurde. Falls sich ein Luftfahrtunternehmen seiner Verantwortung für die dem Fluggast entstandenen Schäden entzieht, ist der Fluggast berechtigt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Der Fluggast kann seinen Schadenersatzanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen erheben, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, oder gegen das den Flug bedienenden Unternehmen, falls er nicht dasselbe Luftfahrtunternehmen ist.
Körperverletzung oder Unfalltod
Der Fluggast ist berechtigt, gegen ein Luftfahrtunternehmen einen Schadensersatzanspruch für Körperverletzung oder Unfalltod während eines von einem gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen geführten Fluges zu irgendeinem Flughafen auf der Welt zu erheben. Der Fluggast ist zu einem Vorschuss auf die sofortige Aufwendungen berechtigt. Falls sich ein Luftfahrtunternehmen seiner Verantwortung für die dem Fluggast entstandenen Schäden entzieht, ist der Fluggast berechtigt, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen.
Der Fluggast kann seinen Schadenersatzanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen erheben, mit dem er einen Vertrag abgeschlossen hat, oder gegen das den Flug bedienenden Unternehmen, falls er nicht dasselbe Luftfahrtunternehmen ist.
Organisierte Reisen
Bei der Verletzung der Vorschriften bezüglich der organisierten Reisen können Sie Ihre Rechte gerichtlich geltend machen. Der Fluggast kann einen Schadenersatzanspruch gegen die Organisatoren der Reise erheben wegen der Nichterfüllung der Dienstleistungen, die in dem in einem der EU-Länder abgeschlossenen Vertrag vorgesehenen wurden, unabhängig von dem Endziel der Reise. Diese Regeln gelten im Fall der Nichtsicherung des geeigneten Fluges, der im Vertrag zwischen dem Reiseveranstalter und dem Fluggast abgeschlossen wurde. Darüber hinaus ist der Reiseveranstalter verpflichtet, wenn er die Verpflichtungen bezüglich des erheblichen Teils der organisierten Reise nicht erfüllt, alternative Dienstleistungen samt der Beförderung ohne zusätzliche Kosten für den Reiseteilnehmer anzubieten.