Warenbeförderung im Handgepäck eines Flugreisenden bei seiner Ankunft in Polen
Seit 1. Dezember 2008 gelten folgende Wert- und Mengenlimite der von den Zollgebühren befreiten Waren im Handgepäck eines Flugreisenden bei seiner Ankunft in Polen.
Der Import von Waren im Handgepäck eines aus dem Drittland mit dem Lufttransport ankommenden Reisenden wird von der Mehrwertsteuer (und was damit folgt von den Einfuhrzöllen) bis zum Gleichwert von 430 EUR befreit. Zu dem oben genannten Wert werden nicht einbezogen: die Arzneimittel für den persönlichen Bedarf des Reisenden, Tabak, Zigaretten und Alkoholgetränke, die nach den bestimmten folgenden Normen eingeführt werden.
Bezüglich der Tabakerzeugnisse und der Alkoholgetränke sind folgende Mengen der oben genannten Waren zollfrei:
Die Befreiung im Bereich der oben genannten Normen kann man zu beliebiger Verbindung von Tabakerzeugnissen anwenden, vorausgesetzt, dass die Summe der prozentualen Werten aus den einzelnen Befreiungen nicht 100 % überschreitet.
Die Befreiung im Bereich der oben genannten Normen kann man zu beliebiger Verbindung von alkoholischen Erzeugnissen in den Punkten a und b anwenden, vorausgesetzt, dass die Summe der prozentualen Werten aus den einzelnen Befreiungen nicht 100 % überschreitet.
Abflug
Die Reisenden haben zwei Durchgänge zur Wahl: „NICHTS ZU VERZOLLEN“ – der Durchgang wird mit der grünen Farbe markiert oder „meldepflichtige Waren und Devisen“ – der Durchgang ist rot markiert.
Ankunft
Der Reisende kann den grünen Korridor wählen „NICHTS ZU VERZOLLEN“ – wenn er keine Waren, die das zollfreie Limit überschreiten, einführt.
Die Verletzung der Devisen- und Zollvorschriften wird geahndet.
Die obigen Informationen haben einen allgemeinen Charakter. Die Rechtsvorschriften findet man in den im Polnischen Gesetzblatt veröffentlichten Gesetzen und Verordnungen, mit denen sich jeder Reisende, der die polnische Grenze passiert, bekannt machen soll.
Zollfreies Gebiet:
Auf dem Gelände des Internationalen Flughafens Kattowitz in Pyrzowice gibt es Zollfreies Gebiet, auf dem das BALTONA – Zollfreies Geschäft den ins Ausland reisenden Fluggästen zollfreie Waren anbietet.
Seit dem 1. Mai 2004 gelten im Zollfreien Gebiet neue Regeln für zollfreie Wareneinkäufe.
Das Recht auf den Einkauf von zollfreien Waren haben nur die Passagiere, die in die Nicht-EU-Länder reisen.
Die Reisenden, die in die EU-Länder fliegen (Österreich, Belgien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Spanien, Niederlande, Irland, Litauen, Luxemburg, Lettland, Malta, Deutschland, Polen, Portugal, Slowakei, Slowenien, Schweden, Ungarn, Großbritannien, Italien) sind berechtigt in dem zollfreien Geschäft einzukaufen, aber zum Einkaufspreis werden Zoll und Steuer zugerechnet.
Ausfuhr von Bargeld
Es gibt keinen Limit für die Ein- und Ausfuhr von Geld für Reisende. Diejenigen Reisenden, die das Zahlen mit der Karte nicht mögen und das Bargeld wählen, sollten wissen, dass sie den Zollbehörden und dem Grenzschutz beim Grenzübergang den Besitz von mehr als 10.000 Euro als Gleichwert in PLN oder einer fremden Währung anmelden sollen.
Den Reisenden, die sowohl in Polen, als auch im Ausland wohnen, wird es genehmigt, die Zahlungsmittel im Wert von über 10.000 Euro auszufahren, die vom Bankkonto abgehoben wurden oder die von der Bank für die auf dem Bankkonto gesammelten Zahlungsmitteln erworben wurden. Darüber hinaus darf man die früher nach Polen eingefahrenen und bei der Ankunft in der schriftlichen Form angemeldeten Zahlungsmittel ausfahren. Die Unterlagen, die zur Geldausfuhr berechtigen, muss man ohne Verlangen den Zollbehörden oder dem Grenzschutz vorzeigen.
Die Ausfuhr von Geld erfolgt auf Grund von:
Die polnischen Devisenvorschriften genehmigen auch die Ausfuhr von Zahlungsmitteln im höheren Betrag als 10.000 Euro, die aus anderen als oben genannten Quellen stammen, unter der Bedingung, dass die Zahlungsmittel in schriftlichen Form den Zollbehörden oder dem Grenzschutz angemeldet werden.
Achtung: diese Vorschriften gelten nur für den touristischen Verkehr. Bei Händlergeschäften müssen die Zahlungen über die Bank erfolgen.